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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma SELECTA Bioenergie GmbH
1. Angebot und Vertragsabschluss
(1) Für sämtliche Angebote und Verträge gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich bestätigt. Dies gilt auch für den Fall, dass wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen des Kunden den Vertrag abschließen oder die vertraglich geschuldete Leistungen erbringen, insbesondere Zahlungen auf den Kaufpreis entgegennehmen.
(2) Mündliche Vereinbarungen, gleich welcher Art, sind nur dann verbindlich, wenn diese von uns schriftlich bestätigt worden sind. Dies gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden jedweder Art.
(3) Der Kunde ist an seine Bestellung vier Wochen gebunden.
(4) Wir behalten uns alle Rechte an Zeichnungen, Plänen und Berechnungen vor.
(5) Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausdrücklich ausgeschlossen.
(6) Die Ansprüche des Kunden aus diesem Vertrag können nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.
2. Umfang der Lieferungspflicht
(1) Für den Umfang der vertraglich vereinbarten Lieferung / Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Die Auftragsbestätigung gilt nur unter der Bedingung, dass noch offene Zahlungsrückstände beglichen werden und dass eine vorgenommene Kreditprüfung ohne negative Auskunft bleibt.
(2) Technische Änderungen und Verbesserungen der vertraglich geschuldeten Lieferung / Leistung bleiben vorbehalten, sofern wir nachweisen, dass dies dem Kunden zumutbar ist.
3. Preise
(1)Sämtliche in unseren Verkaufs- und Preislisten, Angeboten, Auftragsbestätigungen und Lieferscheinen angegebenen Preise verstehen sich netto ab Herstellerwerk bzw. Lagerort. Die gesetzliche Mehrwertsteuer sowie Verpackungs- und Transportkosten werden zusätzlich berechnet. Diese Bestimmung gilt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
(2)Den genannten Preisen liegen die bei Abgabe des Angebotes gültigen Bezugspreise, Rohstoff- und Energiepreise, Löhne, Sozialabgaben, Frachtsätze und öffentliche Abgaben die die Warenkosten unmittelbar beeinflussen zugrunde. Bei Änderung einer oder mehrerer dieser Bezugsgrößen behalten wir uns eine entsprechende Preisberichtigung vor, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen, es sei denn, §310, BGB findet auf den Kunden Anwendung.
4. Zahlung
(1)Die Zahlung erfolgt grundsätzlich Zug um Zug gegen Aushändigung der Lieferung / Leistung in bar, spätestens acht Tage nach Zugang der Anzeige über die Versandbereitschaft. Vereinbarte Zahlungsfristen laufen vom Tag der Lieferung. Dies gilt nicht, wenn der Kunde eine spätere Lieferung / Leistung wünscht oder wenn Umstände eine Verzögerung der Auslieferung herbeiführen, die wir nicht zu vertreten haben. In diesen Fällen tritt an die Stelle Lieferung / Leistung gemäß Satz 1 der Tag der Meldung der Versandbereitschaft.
(2)Teillieferungen sind zulässig. Sie verpflichten zu entsprechenden, angemessenen Teilzahlungen.
(3)Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber und vorbehaltlich ihrer endgültigen Gutschrift entgegengenommen. Weiterbegebung und Prolongation gelten nicht als Erfüllung. Einzugs- und Diskontspesen sowie sonstige Gebühren sind vom Kunden zu übernehmen.
(4)Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit unseren Forderungen ist ausgeschlossen, soweit die Gegenforderung nicht anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist oder soweit die Gegenforderung des Kunden auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(5)Werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, welche geeignet sind die Kreditwürdigkeit des Kunden ernstlich in Zweifel zu ziehen, so sind wir berechtigt, weitere Vorleistungen davon abhängig zu machen, dass der Kunde innerhalb angemessener Frist ausreichend Sicherheit leistet. Kommt der Kunde dem Verlangen nach Sicherheitsleistungen nicht rechtzeitig nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
(6)Kommt der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Dies gilt nicht, soweit wir nachweisen, dass uns infolge des Zahlungsverzuges ein höherer Schaden entstanden ist. Dies gilt auch dann nicht, wenn der Kunde nachweist, dass infolge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
5. Lieferzeit
(1)Soweit auf den Kunden die Voraussetzungen des § 310 BGB zutreffen, stehen angegebene Lieferzeiten stets unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.
(2)Die Lieferfrist beginnt erst nach vollständiger Klärung aller den Auftrag betreffenden technischen und kommerziellen Fragen. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lieferwerk bzw. den Lagerort verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt worden ist, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart.
(3)Sofern wir in Lieferverzug geraten, sind wir verpflichtet, dem Kunden pro vollendete Woche Verzug eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Lieferwertes des in Verzug befindlichen Gegenstandes, höchstens jedoch 5% zu zahlen. Tritt der Kunde, nachdem wir bereits in Lieferverzug geraten sind, unter der Voraussetzung des § 323 BGB vom Vertrag zurück, stehen ihm Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur dann zu, wenn der Lieferverzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen stehen dem Kunden bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auch dann zu, wenn der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft gemäß § 376 HGB ist. Gleiches gilt dann, wenn als Folge des Verzuges das Interesse des Kunden an der Belieferung in Fortfall geraten ist.
6. Gefahrübergang / Abnahme
(1)Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht mit Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Kunden über, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2)Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert oder wird die Ware aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht abgenommen, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die durch Lagerung entstandenen Kosten, mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages pro Monat, sind vom Kunden zu tragen.
(3) Die Abladung der Ware ist Sache des Kunden und geht zu seinen Lasten.
7. Gewährleistung für neue und gebrauchte Sachen
(1)Die Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass er innerhalb einer Frist von drei Tagen, gerechnet ab Entdeckung eines Mangels, den Rügepflichten der §§ 377 und 378 HGB genügt hat, sofern es sich um einen Handelskauf im Sinne des § 343 handelt.
(2)Im Falle eines nachgewiesenen Mangels ist der Kunde zunächst berechtigt, Nachbesserung zu verlangen. In diesem Fall sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nachbesserung erforderlich werdenden Aufwendungen im Rahmen des § 439 BGB zu tragen. Bei Ersatzteillieferungen kann der Kunde im Fall eines Mangels Ersatzlieferung beanspruchen.
(3)Sind wir zur Nachbesserung / Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich die Nachbesserung / Ersatzlieferung über uns gesetzte angemessene Fristen hinaus oder verweigern wir die Durchführung der Nachbesserung / Ersatzlieferung oder schlägt dies aus sonstigen Gründen fehl, dann ist der Kunde berechtigt, nach Maßgabe des § 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung gemäß § 441 BGB zu mindern.
(4)Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt jedoch nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht. Die Haftung für von uns übernommene Garantien gemäß §276 BGB bleibt davon unberührt. Dies gilt desweiteren dann nicht, wenn wir schuldhaft eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzt haben.
(5)Sofern der Kunde Unternehmer im Sinne von § 310 BGB ist, ist die beanstandete Ware uns frei Haus zu übersenden.
(6)Gewährleistung und Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, für die Lieferung von gebrauchten Sachen sind ausgeschlossen, es sei denn, die Schadensursache beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf dem Fehlen der von uns äbernommenen Garantien.
(7)Die Gewährleistungsfrist für neue Sachen beträgt 12 Monate ab Lieferung.
8. Haftung
(1)Soweit die Sachmängelhaftung gemäß Nr. 7 ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Ansprüche aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen gemäß § 311 BGB, Pflichtverletzungen gemäß § 280 BGB, Produzentenhaftung und allen sonstigen gesetzlichen Ansprüchen, es sei denn, es besteht für Sach- und Personenschäden Deckung im Rahmen unserer Produkthaftpflichtversicherungen. In diesen Fällen beschränkt sich unsere Schadensersatzpflicht auf die Ersatzleistung des Versicherers.
(2)Soweit im Vorstehenden Haftungsfreizeichnungen vorgesehen sind, gelten diese auch zu Gunsten der persönlichen Haftung unserer Mitarbeiter, Angestellten, Arbeitnehmer, Erfüllungsgehilfen und Stellvertreter.
(3)Vorstehende Haftungsfreizeichnungen gelten nicht im Rahmen von § 1 Produkthaftungsgesetz.
9. Verbrauchsgüterkauf
(1)Soweit ein Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 BGB vorliegt, richten sich die Gewährleistungsanspräche des Kunden nach den speziellen gesetzlichen Vorschriften §§ 474 bis 479 BGB.
(2)Die Gewährleistungsansprüche des Kunden im Rahmen eines Verbrauchgüterverkaufes verjähren bei Lieferung einer neuen Sache nach zwei Jahren, bei Lieferung von gebrauchten Sachen nach einem Jahr ab Lieferung der Sache.
10. Eigentumsvorbehalt
(1)Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Ausgleich aller Forderungen vor, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber dem Kunden bereits entstanden sind.
(2)Der Kunde ist berechtigt, im ordnungsgemäßen Geschäftsgang die unter Vorbehalt gelieferte Ware an seine Abnehmer zu veräußern. Er tritt uns jedoch schon jetzt die ihm gegenüber seinen Abnehmern entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages unserer unter Vorbehalt gelieferten Ware zur Sicherheit ab. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung bleibt der Kunde solange berechtigt, als er uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug geraten ist. Widerrufen wir die Einziehungsermächtigung des Kunden, dann ist der Kunde verpflichtet, uns die Namen seiner Abnehmer auf Verlangen bekannt zu geben, uns über die Höhe der uns zustehenden Forderungen zu informieren sowie uns alle Mitteilungen zu machen, die nach Lage der Dinge sachdienlich sind.
(3)Der Kunde ist verpflichtet, die unter Vorbehalt gelieferte Ware ausreichend gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl, Wasserschaden, etc. zum Neuwert zu versichern. Im Fall eines Versicherungsschadens gemäß Satz 1 ist der Kunde verpflichtet, uns die ihm gegenüber der Versicherung zustehende Forderung auf Ersatzleistung abzutreten.
(4)Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf der Kunde weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Von Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen unseres Eigentums hat er uns unverzüglich schriftlich Kenntnis zu geben sowie die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs zu tragen.
(5)Bei Verbindung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware mit anderen Gegenständen tritt uns der Kunde das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungsendbetrages unserer Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verbindung oder Vermischung ab. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist diese andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Kunde anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Kunde ist verpflichtet, in diesen Fällen den Gegenstand unentgeltlich für uns zu verwahren. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen die Bestimmungen dieses Abschnittes entsprechend.
(6)Die Verarbeitung der Vorbehaltsware geschieht stets für uns. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterverarbeitet, so entsteht Miteigentum im Verhältnis des Rechnungsendbetrages unserer Vorbehaltsware zu dem verarbeitenden Produkt.
(7)Sofern der Kunde in Zahlungsverzug uns gegenüber gerät, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zurückzunehmen. Im Fall der Verwertung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware sind wir berechtigt 10% des Verwertungserlöses für die uns im Zusammenhang mit der Verwertung anstehenden Kosten in Abzug zu bringen, es sei denn, der Kunde weist uns nach, dass die uns hierdurch entstehenden Kosten wesentlich niedriger sind. Wir sind verpflichtet, einen etwaigen Verwertungserlös insoweit an den Kunden auszuzahlen, wie wir Befriedigung der uns zustehenden Forderungen erhalten haben.
(8)Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die Verbindlichkeiten des Kunden um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl preiszugeben.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1)Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus Verträgen, denen diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zu Grunde liegen, Bad Salzungen. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht zu verklagen.
(2) Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist Bad Salzungen, sofern sich aus dem Individualvertrag nichts anderes ergibt.
(3) Abweichend von der Regelung gemäß Absatz 1 ist Bad Salzungen als Gerichtsstand auch für den Fall vorgesehen, dass die in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Das gleiche gilt dann, wenn der Kunde im Inland keinen Gerichtsstand gemäß § 12 ff. ZPO begründet hat.
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